Statuten
Statuten Verein Elternforum Birmensdorf
Stand 12. März 2026
- Name und Sitz
Unter dem Namen «Elternforum Birmensdorf» besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB mit Sitz in Birmensdorf.
- Zweck
Wir setzen uns für eine Vernetzung von Familien und Eltern untereinander ein und dienen als Anlaufstelle für neu zugezogene Familien.
Wir organisieren ausserschulische Veranstaltungen für Eltern und Kinder mit dem Ziel, Kontakt- und Austauschmöglichkeiten zu schaffen. Das Angebot ist komplementär zu Aktivitäten von anderen Vereinen oder der Schule.
Bei Bedarf fördern wir den Austausch mit Schulen, Behörden sowie anderen Vereinen/Organisationen, und bieten Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Aktivitäten, wenn es um familienrelevante Themen geht.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
- Mitgliedschaft
Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:
- Familienmitglieder
- Gönnermitglieder
Die Mitglieder werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen. Die Mitgliedschaft wird durch das Bezahlen des Mitgliederbeitrages definitiv erworben.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist jederzeit möglich. Austretende, ausgeschlossene oder verstorbene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages, noch auf das Vermögen des Vereins.
Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält, kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ausgeschlossen werden.
Alle Mitglieder geniessen die gleichen Rechte und Pflichten. Sie haben das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen, sowie das Recht, Anträge zu stellen.
Vorstandsmitglieder geniessen während ihrer Amtszeit Beitragsfreiheit.
3.1 Familienmitglieder
Die Familienmitgliedschaft steht allen natürlichen und volljährigen Personen offen, welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen.
Die Mitgliederbeiträge der Familienmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Sie sind in jedem Fall auf Fr. 100.- pro Jahr als Maximalbeitrag begrenzt.
Familienmitglieder, die im gleichen Haushalt leben, zahlen nur einen Mitgliederbeitrag.
Der Vorstand kann finanzschwache Familienmitglieder von der Betragspflicht entbinden.
3.2 Gönnermitglied
Die Gönnermitgliedschaft steht allen natürlichen und volljährigen Personen, allen öffentlichen Körperschaften sowie allen juristischen Personen offen, welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen.
Gönnermitglieder bezahlen mindestens den Familienmitgliederbeitrag, können den Betrag aber nach eigenem Ermessen beliebig erhöhen.
- Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:
- Mitgliederbeiträge
- Einnahmen aus Aktivitäten im Rahmen des Vereinszwecks
- Schenkungen, Vermächtnisse, Spenden oder andere Zuwendungen von Dritten (karitative Organisationen, Stiftungen, Private usw.).
- Erträge aus dem Vereinsvermögen
- Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
- Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Revisor/die Revisorin
7.1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie hat folgende unentziehbare Kompetenzen und Aufgaben:
- Wahl der Vorstandmitglieder und des Revisors/der Revisorin
- Genehmigung des Protokolls der vorgängigen Versammlung und des
- Jahresberichts;
- Abnahme der Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Beschlussfassung über alle auf der Traktandenliste stehenden Anträge und Geschäfte;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen;
- Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt und muss vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus per E-Mail angekündigt werden.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Durchführung der Versammlung einzureichen.
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Versammlung einberufen. Ausserdem muss eine ausserordentliche Versammlung durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.
An der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Einzel- und Kollektivmitglied eine Stimme. Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Statutenänderungen und Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Jede ordnungsmässig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus maximal 9 Personen, welche für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der ordentliche Rücktritt aus dem Vorstand ist nur auf eine Mitgliederversammlung hin möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die laufende Amtsperiode eine Ersatzwahl, vorbehältlich der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung, vorzunehmen.
7.2.1 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er setzt sich aktiv für die Verwirklichung der Vereinsziele ein und vertritt den Verein nach aussen. Er erstellt und beschliesst insbesondere das Jahresbudget und hat beim Umgang mit dem Vereinsvermögen die nötige Sorgfalt walten zu lassen.
Der Vorstand ist befugt für operative Aufgaben Dritte zu beauftragen, welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Er kann Arbeitsgruppen bilden und Projektverantwortliche für einzelne Vorhaben bezeichnen sowie Delegierte benennen. In den Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten. Für die Handlungen von Nichtmitgliedern haftet das Elternforum nur, sofern sie der Vorstand genehmigt hat.
7.2.2 Beschlussfassung und Zeichnungsrecht
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Präsident/in den Stichentscheid.
Sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt, sind Beschlüsse auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) möglich.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
7.3 Rechnungsrevisor/in
Die Mitgliederversammlung wählt einen/eine Rechnungsrevisor/in, welche nicht Mitglieder des Vereins sein muss. Die Amtsdauer fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Rechnungsrevisor/die Rechnungsrevisorin hat die Jahresrechnung des Vorstandes zu prüfen und hierüber, wie auch über das Vereinsvermögen, dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Mitgliederversammlung kann mit dieser Aufgabe auch eine Revisions- oder Treuhandgesellschaft oder einen Treuhänder mit eidg. Fachausweis betrauen.
Mitglieder des Vorstandes sind nicht als Rechnungsrevisor/in wählbar.
Als Geschäftsjahr gilt das Vereinsjahr.
- Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern grundsätzlich nicht bekanntgegeben und auch nicht an Dritte weitergegeben.
Im Rahmen der Organisation von Veranstaltungen erhebt der Verein personenbezogene Daten von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern (z. B. Helferlisten, Veranstaltungsanmeldungen). Diese Daten werden ausschliesslich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
- Vereinsauflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder darstellen, notwendig. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, genügt in einer nachfolgenden Mitgliederversammlung die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Das verbleibende Vereinsvermögen fällt danach einer sozialen, karitativen oder gemeinnützigen Institution zu, welche einen vergleichbaren Zweck verfolgt. Über die genaue Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
- Inkrafttreten
Die vorstehenden Statuten sind an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12. März 2026 revidiert worden und ersetzen die Statuten vom März 2016.
Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus 7 Personen zusammen:
| Martina Kohler | Präsidentin |
| Claudia Imthurn | Elternbildung |
| Regine Diener | Korrespondenz |
| Reto Kurt | Finanzen |
| Larissa Schmidli | SocialMedia |
| Elisabeth Flückiger | |
| Simon Morscher |

Von links: Larissa Schmidli, Claudia Imthurn, Elisabeth Flückiger, Martina Kohler, Regine Diener, Simon Morscher, Reto Kurt
Protokolle / Jahresberichte
Jahresbericht Vereinsjahr 2021
Protokoll Mitgliederversammlung 2021
Jahresbericht Vereinsjahr 2022
Protokoll Mitgliederversammlung 2022
Jahresbericht Vereinsjahr 2023
ProtokollMitgliederversammlung 2023
Jahresbericht Vereinsjahr 2024
Protokoll Mitgliederversammlung 2024
Jahresbericht Vereinsjahr 2025
Protokoll Mitgliederversammlung 2025
Mitgliedschaft
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Die Beitrittserklärung finden Sie hier.
Sie kann online ausgefüllt werden und per E-Mail gesendet werden oder ausgedruckt und per Post zugestellt werden.