Leitbild

Das Elternforum möchte eine Brückenfunktion für Eltern untereinander, zwischen Eltern und Schule, Behörden und anderen Vereinen einnehmen.

Wir streben ein verbesserte Zusammenarbeit und mehr Austauschmöglichkeiten unter Familien an,  um den Kontakt und die Meinungsbildung für Eltern zu erleichtern.

Wir wollen als Elternschaft wahr- und ernstgenommen werden und somit mehr Gewicht bei Entscheidungen über familienrelevante Fragen erlangen.

Wir organisieren Veranstaltungen für Eltern und Kinder ressourcen- und bedürfnisorientiert und / oder unterstützen die Mitglieder von anderen Vereinen und Behörden bei solchen Anlässen.

Wir streben nach guten Austauschmöglichkeiten mit der Schule, Gemeinde und den Vereinen und erhoffen uns dadurch eine offene Gesprächskultur und mehr Transparenz zu entwickeln.

Wir verbessern als Kontaktstelle die Integration vor allem von neu zugezogenen Familien.

Statuten

Statuten Verein Elternforum Birmensdorf

Stand März 2020

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Elternforum Birmensdorf» besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB mit Sitz in Birmensdorf. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Zweck

Der Verein setzt sich ein für eine Vernetzung von Familien und Eltern untereinander sowie mit Schulen, Behörden und anderen Vereinen ein. Er fördert die entsprechenden Kontakt- und Austauschmöglichkeiten und dient als Anlaufstelle für neu zugezogene Familien.
Er unterstützt die Meinungsbildung und vertritt die Belange der Familien, Eltern, Jugendlichen und Kinder in familienrelevanten Fragen.
Er unterstützt und ergänzt die Schulen, Behörden, andere Vereine und Private bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Aktivitäten in den Bereichen Familie, Eltern, Jugendliche und Kinder, oder er initiiert und realisiert solche Vorhaben und Aktivitäten selbst.

3. Mitgliedschaft

Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:

  • Familienmitglieder
  • Gönnermitglieder

Die Mitglieder werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen. Die Mitgliedschaft wird durch das Bezahlen des Mitgliederbeitrages definitiv erworben.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist jederzeit möglich. Austretende, ausgeschlossene oder verstorbene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages, noch auf das Vermögen des Vereins.
Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält, kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ausgeschlossen werden.
Alle Mitglieder geniessen die gleichen Rechte und Pflichten. Sie haben das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen, sowie das Recht, Anträge zu stellen.
Vorstandsmitglieder geniessen während ihrer Amtszeit Beitragsfreiheit.

3.1 Familienmitglieder

Die Familienmitgliedschaft steht allen natürlichen und volljährigen Personen offen, welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen.
Die Mitgliederbeiträge der Familienmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Sie sind in jedem Fall auf Fr. 100.- pro Jahr als Maximalbeitrag begrenzt.
Familienmitglieder, die im gleichen Haushalt leben, zahlen nur einen Mitgliederbeitrag.
Der Vorstand kann finanzschwache Familienmitglieder von der Betragspflicht entbinden.

3.2 Gönnermitglied

Die Gönnermitgliedschaft steht allen natürlichen und volljährigen Personen, allen öffentlichen Körperschaften sowie allen juristischen Personen offen, welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen.
Gönnermitglieder bezahlen mindestens den Familienmitgliederbeitrag, können den Betrag aber nach eigenem Ermessen beliebig erhöhen.

4. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

5. Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Einnahmen aus Aktivitäten im Rahmen des Vereinszwecks
  • Schenkungen, Vermächtnisse, Spenden oder andere Zuwendungen von Dritten (karitative Organisationen, Stiftungen, Private usw.).
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen

6. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

7. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die RevisorInnen

7.1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie hat folgende unentziehbare Kompetenzen und Aufgaben:

  • Wahl der Vorstandmitglieder und der RevisorInnen;
  • Genehmigung des Protokolls der vorgängigen Versammlung und des
  • Jahresberichts;
  • Abnahme der Jahresrechnung;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  • Beschlussfassung über alle auf der Traktandenliste stehenden Anträge und Geschäfte;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen;
  • Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt und muss vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus per E-Mail angekündigt werden.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Durchführung der Versammlung einzureichen.
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Versammlung einberufen. Ausserdem muss eine ausserordentliche Versammlung durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.
An der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Einzel- und Kollektivmitglied eine Stimme. Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Statutenänderungen und Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Jede ordnungsmässig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

7.2 Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal 9 Personen, welche für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand konstitutioniert sich selber.
Der ordentliche Rücktritt aus dem Vorstand ist nur auf eine Mitgliederversammlung hin möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die laufende Amtsperiode eine Ersatzwahl, vorbehältlich der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung, vorzunehmen.

7.2.1 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er setzt sich aktiv für die Verwirklichung der Vereinsziele ein und vertritt den Verein nach aussen. Er erstellt und beschliesst insbesondere das Jahresbudget und hat beim Umgang mit dem Vereinsvermögen die nötige Sorgfalt walten zu lassen.

Der Vorstand ist befugt für operative Aufgaben Dritte zu beauftragen, welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Er kann Arbeitsgruppen bilden und Projektverantwortliche für einzelne Vorhaben bezeichnen sowie Delegierte benennen. In den Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten. Für die Handlungen von Nichtmitgliedern haftet das Elternforum nur, sofern sie der Vorstand genehmigt hat.

7.2.2 Beschlussfassung und Zeichnungsrecht

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der/die PräsidentIn den Stichentscheid.
Sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt, sind Beschlüsse auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) möglich.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

7.3 RechnungsrevisorInnen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsrevisorInnen, welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Ihre Amtsdauer fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die RechnungsrevisorInnen haben die Jahresrechnung des Vorstandes zu prüfen und hierüber, wie auch über das Vereinsvermögen, dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Mitgliederversammlung kann mit dieser Aufgabe auch eine Revisions- oder Treuhandgesellschaft oder einen Treuhänder mit eidg. Fachausweis betrauen.
Mitglieder des Vorstandes sind nicht als RechnungsrevisorInnen wählbar.
Als Geschäftsjahr gilt das Vereinsjahr.

8. Vereinsauflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder darstellen, notwendig. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, genügt in einer nachfolgenden Mitgliederversammlung die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Das verbleibende Vereinsvermögen fällt danach einer sozialen, karitativen oder gemeinnützigen Institution zu, welche einen vergleichbaren Zweck verfolgt. Über die genaue Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

9. Inkrafttreten

Die vorstehenden Statuten sind an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. März 2016 revidiert worden und ersetzen die Statuten vom 14. März 2011.

Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 7 Personen zusammen:

Martina Kohler Präsidentin
Claudia Imthurn Elternbildung
Regine Diener Korrespondenz
Reto Kurt Finanzen
Monika Leupi Diverses
Elisabeth Flückiger  
Simon Morscher  

 

Von links: Martina Kohler, Simon Morscher, Regine Diener, Claudia Imthurn, Elisabeth Flückiger, Monika Leupi, Reto Kurt

 

Mitgliedschaft

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Der Jahresbeitrag beträgt 30 CHF pro Familie.

Die Beitrittserklärung finden Sie hier. 
Sie kann online ausgefüllt werden und per E-Mail  gesendet werden oder ausgedruckt und per Post zugestellt werden.